Inkasso

Nicht immer, aber doch meistens geht es bei rechtlichen Konflikten um Geld. Zu unseren Aufgaben als Rechtsanwälte gehört deshalb häufig, Geldforderungen unserer Mandanten gegen zahlungsunwillige Schuldner durchzusetzen – eine Aufgabe, der wir uns mit Energie und soweit notwendig auch mit der nötigen Zähigkeit widmen.

Von Inkasso kann im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit dann gesprochen werden, wenn ein Schuldner keine oder nur offensichtlich vorgeschobene Einwendungen gegen eine Geldforderung erhebt, er vielmehr einfach nur nicht bezahlen kann oder will.

Die Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts beginnt üblicherweise mit einer letzten außergerichtlichen Mahnung, mit der zugleich die gerichtliche Geltendmachung der Forderung angedroht wird. Sodann ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, einen sogenannten Voll­streckungstitel zu erwirken. Dafür stehen zwei Wege zur Verfügung: der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder die Zahlungsklage.

Wenn ein Vollstreckungstitel, also ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, vorliegt, beginnt die eigentliche Arbeit, nämlich die Zwangsvollstreckung. Der Staat unternimmt von sich aus nichts, um ein Zahlungsurteil zu verwirklichen. Jeder einzelne Schritt in der Zwangsvollstreckung bedarf eines Antrags des Gläubigers, der auch die Kosten vorzustecken hat.

Aufträge zur Pfändung von beweglichen Sachen führen unter heutigen Verhältnissen nur selten zum Erfolg. Erfolgversprechender ist, Forderungen des Schuldners gegen Dritte ausfindig zu machen und zu pfänden. Dabei kann es sich um Gehaltsansprüche, Bankguthaben, Steuererstattungen oder Forderungen aus der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handeln. Ebenfalls wichtige Objekte des Zugriffs für den Gläubiger sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gesellschaftsbeteiligungen des Schuldners. Hier gilt es oft zu untersuchen, ob derartige Vermögensbestandteile zur Vereitelung der Rechte des Gläubigers in anfechtbarer Weise auf Dritte „verschoben“ worden sind.

Neuerdings darf der Gerichtsvollzieher, wenn die Vermögensauskunft des Schuldners ausbleibt, oder nach dem Inhalt der Auskunft mit einer erfolgreichen Vollstreckung nicht zu rechnen ist, beim Rentenversicherungsträger nach Arbeitgebern des Schuldners, beim Bundeszentralamt für Steuern nach Bankkonten des Schuldners, und beim Kraftfahrt Bundesamt nach auf den Schuldner zugelassenen Fahrzeugen fragen; deren Auskünfte hat er dem Gläubiger mitzuteilen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Regelung in der Praxis bewährt.